Club-Statuten nach neuem Vereinsgesetz 2002

Statuten des Vereins "Enduro-Motorradclub-Losenstein"
 
§ 1.  Name, Sitz, und Tätigkeitsbereich
 
(1)     Der Verein führt den Namen "Enduro-Motorradclub-Losenstein".
 
(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Losenstein.
 
(3)     Er erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Welt.

 


§ 2.  Zweck des Vereines
 
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Motorradfahrern und Motorradfahrerinnen die Möglichkeit zu bieten, ihre gemeinsamen Interessen an Motorrädern, Motorradzubehör, -tuning und -styling und die damit verbundenen Aktivitäten, wie gemeinsame Ausfahrten und Touren, Besuch und Organisation von einschlägigen Veranstaltungen in der Gemeinschaft von Gleichgesinnten auszuüben. Darüber hinaus ist es Ziel des Vereines, zur Imageverbesserung der Motorradfahrer in der Öffentlichkeit beizutragen und Vorurteile gegenüber Motorradfahrern abzubauen, sowie das Interesse am Motorradfahren zu fördern. Weiters soll der Verein die Kommunikation der Motorradfahrer untereinander (sowohl Einzelpersonen, als auch in Vereinen organisierte) fördern. Der Verein ist bemüht, im Sinne seines Namens der Philosophie des Motorradfahrens eine neue Dimension zu geben.

 

§ 3.  Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind
 
(1)     Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die im Abs.2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
 
(2)     Als ideelle Mittel dienen:
          a)    gemeinsame Ausfahrten, Touren uns Sportveranstaltungen,
          b)    Vorträge und  Diskussionsabende,
          c)    Versammlungen und gesellige Zusammenkünfte z.B. Bikertreffen,
          d)    Zusammenkünfte mit Vertretern ähnlicher Vereine,
          e)    Herausgabe einer Clubbroschüre  
 
(3)     Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
          a)    Mitgliedsbeiträge,
          b)    Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen,
          c)    Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
 

§ 4.  Arten der Mitgliedschaft
 
(1)     Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in aktive und unterstützende Mitglieder.
 
(2)     Aktive Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
 
(3)     Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines geringeren Mitgliedsbeitrages fördern.


(4)     Ehrenmitglied aufgrund der Ernennung durch die Generalversammlung.

 
§ 5.  Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1)     Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden sofern sie unbescholten sind. Es gibt kein Alterslimit.                
 
(2)     Über die Aufnahme von aktiven und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Beantragung der Mitgliedschaft endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
(3)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
 
(4)     Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
 


§ 6.  Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
 
(2)     Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Jahres (31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
 
(3)     Die Streichung eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 2 Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
 
(4)     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
          a)    wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
          b)    wegen unehrenhaften Verhaltens
          verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
 
(5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
 

§ 7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimm- sowie Wahlrecht in der Generalversammlung steht nur den aktiven und den Ehrenmitgliedern zu.
 
(2)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
 
(3)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
 
(4)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 
(5)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge befreit.
 
(7)     Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an den Aktivitäten des Vereins weitestgehend zu beteiligen.
 
(8)     Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis, sowie das Clubabzeichen (Patch), welches sie bei gemeinsamen Ausfahrten, Unternehmungen, Veranstaltungen u. dgl. gut sichtbar an ihrer Kleidung anzubringen haben.
 
(9)     Die Mitglieder haben jeden Umstand, der Auswirkungen auf ihre Mitgliedschaft haben könnte umgehend dem Vorstand anzuzeigen.
 
(10)   Die Mitglieder sind verpflichtet, Clubausweis und alle in ihrem Besitz befindlichen Clubabzeichen bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft dem Vorstand zu übergeben.
 

§ 8.  Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
 

§ 9.  Die Generalversammlung
 
(1)     Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 2 Jahre innerhalb des ersten Kalendervierteljahres (von 1. Jänner bis 31. März) statt.
 
(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
          a)    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
          b)    schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
          c)    Verlangen des/der Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
          d)    Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11/Abs.3 dritter Satz dieser Statuten),
          e)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11/Abs.3 vierter Satz dieser Statuten)
                 binnen zwei Monaten statt.
 
(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.2/Lit.a bis c), den/die Rechnungsprüfer (Abs.2/Lit.d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.2/Lit.e).
 
(4)     Anträge zu Tagesordnungspunkten der Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
 
(5)     Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
 
(6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7/Abs.1/2. Satz der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 
(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
(8)     Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
(9)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
 

§ 10.  Aufgabenkreis der Generalversammlung
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)      Beschlussfassung über den Voranschlag;
c)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)      Entlastung des Vorstands;
f)       Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
g)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)      Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
i)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 

§ 11.  Der Vorstand
 
(1)     Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus
          a)    dem Präsident und seinem Stellvertreter (Vizepräsident)
          b)    dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
          c)    dem Kassier und seinem Stellvertreter
d)        zwei Veranstaltungsreferenten
e)        einem Sponsoringbetreuer
 
(2)     Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
 
(3)     Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied einzusetzen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
 
(4)     Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
 
(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(7)     Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen anwesenden Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
 
(8)     Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
 
(9)     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
 
(10)   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des Vorstands wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstands bzw. Einsetzen (Abs.3) eines Nachfolgers wirksam.
 

§ 12.  Aufgabenkreis des Vorstandes
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)      Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b)      Erstellung des Jahrsvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c)      Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9/Abs.1 und Abs.2/Lit.a bis c dieser Statuten;
d)      Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e)      Verwaltung des Vereinsvermögens;
f)       Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
 

§ 13.  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
(1)     Der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 
(2)     Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsident und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsident und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
 
(3)     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
 
(4)     Der Schriftführer hat den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
 
(5)     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
 
(6)     Die Stellvertreter des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Präsident, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
 


§ 14.  Die Rechnungsprüfer
 
(1)     Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
 
(2)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
 
(3)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11/Abs.2, 8, 9 und 10 sinngemäß.
 

§ 15.  Das Schiedsgericht
 
(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
 
(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 
(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 

§ 16.  Auflösung des Vereines
 
(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
(2)     Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit zu gleichen Teilen an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinaus verbleibende Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.



ECL-Clubsong

Hier könnt ihr Euch unseren ECL-Song anhören
Endurolied.mp3
MP3-Audiodatei [3.1 MB]
Unsere Clubmusukanten die "Prenndies"
2016_ECL Motorradl-Liad_gm.pdf
PDF-Dokument [180.4 KB]

ECL Highlights 2024

ECL-MOTORRADWEIHE  in Ternberg wird voraussichtlich, waun nix dazwischn kummt, am 07.Juli 2024 wieder stattfinden

Motorradweihe in Ternberg auf der Ennsbrücke im Ort
Im Anschluß einen Drink an unserer Biker-Bar

Moto-GP News und Kalender 2024      

Für News Bild anklicken

Enduro Rennkalender 2024            

Rennkalender - Bild anklicken

Motocross WM 2024        

Terminkalender - Bild anklicken

Besucherzahlen